HRB 11183: Vega Solutions GmbH, Troisdorf, Otto-Hahn-Straße 1, 53842 Troisdorf. Die Gesellschafterversammlung vom 04.05.2015 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Ziffer 2. (Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung von Troisdorf nach Sankt Augustin beschlossen. Neuer Sitz: Sankt Augustin. Geschäftsanschrift: Meindorfer Straße 278, 53757 Sankt Augustin.
Vega Solutions GmbH, Troisdorf, Otto-Hahn-Straße 1, 53842 Troisdorf. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertag vom 19.08.2010. Geschäftsanschrift: Otto-Hahn-Straße 1, 53842 Troisdorf. Unternehmensgegenstand: Der Handel mit elektronischen Geräten, insbesondere Unterhaltungselektronik und Elektronik für den Kfz-Bedarf. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Hecht, Johannes, Sankt Augustin, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Hecht, Johannes, Sankt Augustin, * ‒.‒.‒‒ unter der Firma Vega Electronis e.K. in Troisdorf (Amtsgericht Siegburg HRA 5305) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 19.08.2010. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 08.09.2010 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.