Verband Bundesarbeitsgemeinschaft Leitender Pflegepersonen e.V., Saarbrücken (Lindenweg 14, 09224 Mittelbach). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 14.07.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliedersammlung vom 03.02.2006 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 10.11.2005 mit dem Verband der Pflegedirektoren Hessen e.V. mit Sitz in Wiesbaden (Amtsgericht Wiesbaden VR 2132) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Verband Bundesarbeitsgemeinschaft Leitender Pflegepersonen e.V., Saarbrücken (Lindenweg 14, 09224 Mittelbach). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.05.2004 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Mitgliedersammlung vom 17.09.2004 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 01.07.2004 mitder Fachvereinigung Leitender Krankenpflegepersonen von Niedersachsen e.V. mit Sitz in Göttingen (Amtsgericht Hannover VR 5635) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Verband Bundesarbeitsgemeinschaft Leitender Pflegepersonen e.V., Saarbrücken (Lindenweg 14, 09224 Mittelbach). Dieser Verein ist verschmolzen im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens des Vereins Arbeitsgemeinschaft Leitender Krankenpflegepersonen in Baden-Württemberg e. V. in Bad Krotzingen (Amtsgericht Stuttgart VR 4019) aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 21.07.2004 und des Beschlusses seiner Mitgliederversammlung vom 17.09.2004 sowie des Beschlusses der Mitgliederversammlung des übertragenden Vereins vom 19.10.2004. Den Gläubigern der an der Vermögensübertragung beteiligten Vereinen ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Vermögensübertragung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Vermögensübertragung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Verband Bundesarbeitsgemeinschaft Leitender Pflegepersonen e.V., Saarbrücken (Saarbrücken). Dieser Verein ist verschmolzen im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens des Vereins Arbeitsgemeinschaft Leitender Krankenpflegepersonen in Schlewig Holstein (ALK) e. V. in Kiel (Amtsgericht Kiel VR 4042) aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 07.08.2003 und des Beschlusses seiner Mitgliederversammlung vom 24.09.2003 sowie des Beschlusses der Mitgliederversammlung des übertragenden Vereins vom 26.11.2003. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.