Verband Druck und Medien Nordrhein (VDM), Düsseldorf (Bublitzer Str. 26, 40599 Düsseldorf). Die Verschmelzung ist im Register des übernehmenden Vereins am 14.08.2006 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Verband Druck und Medien Nordrhein (VDM), Düsseldorf (Bublitzer Str. 26, 40599 Düsseldorf). Der Verein ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.04.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 19.05.2006 und der Mitgliederversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom selben Tage mit dem Verband Druck und Medien Westfalen-Lippe e.V. mit Sitz in Lünen (AG Lünen, VR 0541) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten. Dieses Rechts steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.,