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Verband Verkehrswirtschaft und Logistik Nordrhein-Westfalen e.V., Düsseldorf (VR 9965)

Firmendaten

Anschrift
Erkrather Str. 141
40233 Düsseldorf
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: 0211/7347-80
Fax: im Vollprofil enthalten
E-Mail: im Vollprofil enthalten
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 1 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: VR 9965
Amtsgericht: Düsseldorf
Rechtsform: eV
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Verband Verkehrswirtschaft und Logistik Nordrhein-Westfalen e.V. aus Düsseldorf ist im Handelsregister Düsseldorf unter der Nummer VR 9965 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Verband Verkehrswirtschaft und Logistik Nordrhein-Westfalen e.V. ihren Standort nicht geändert. Die Verband Verkehrswirtschaft und Logistik Nordrhein-Westfalen e.V. weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 10.05.2020)

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Registermeldungen 3

Calendar 19.05.2008
Veränderung

Verband Verkehrswirtschaft und Logistik Nordrhein-Westfalen e.V., Düsseldorf (Erkrather Str. 141, 40233 Düsseldorf). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 12.09.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tage mit dem Verband Güterkraftverkehr und Logistik Nordrhein e.V. mit Sitz in Düsseldorf (AG Düsseldorf, VR 5755) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereinen ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Calendar 19.05.2008
Veränderung

Verband Verkehrswirtschaft und Logistik Nordrhein-Westfalen e.V., Düsseldorf (Erkrather Str. 141, 40233 Düsseldorf). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 12.09.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tage mit dem Verband Möbelspedition Nordrhein e.V. mit Sitz in Düsseldorf (AG Düsseldorf, VR 5975) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereinen ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Calendar 01.04.2008
Veränderung

Verband Verkehrswirtschaft und Logistik Nordrhein-Westfalen e.V., Düsseldorf (Erkrather Str. 141, 40233 Düsseldorf). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 12.09.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tage mit dem Arbeitgeberverband des Verkehrsgewerbes Nordrhein e.V. mit Sitz in Düsseldorf (AG Düsseldorf, VR 7718) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.