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Verein zur Förderung der Kinokultur e.V., Pforzheim (VR 500842)

Firmendaten

Anschrift
Schloßberg 20
75175 Pforzheim
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 1 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: VR 500842
Amtsgericht: Mannheim
Rechtsform: eV
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Verein zur Förderung der Kinokultur e.V. aus Pforzheim ist im Handelsregister Mannheim unter der Nummer VR 500842 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Verein zur Förderung der Kinokultur e.V. ihren Standort nicht geändert. Die Verein zur Förderung der Kinokultur e.V. weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 13.05.2020)

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Registermeldungen 1

Calendar 17.04.2015
Veränderung

VR 500842:Verein zur Förderung der Kinokultur e.V., Pforzheim (Schlossberg 20, 75175 Pforzheim). Der Verein (übertragender Rechtsträger) hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 28.10.2014 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 28.10.2014 aus seinem Vermögen den Teilbetrieb "Kommunales Kino Schlossberg" auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Kommunales Kino Pforzheim gemeinnützige GmbH", Pforzheim (Amtsgericht Mannheim HRB 720289) ausgegliedert (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.