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Vereinigung der Ordensoberinnen Deutschlands e.V., Bonn (VR 8696)

Firmendaten

Anschrift
Wittelsbacherring 9
53115 Bonn
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: 0228/68449-0
Fax: im Vollprofil enthalten
E-Mail: im Vollprofil enthalten
Webseite: www.orden.de
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 1 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: VR 8696
Amtsgericht: Bonn
Rechtsform: eV
Keywords
schwester ordensobere orden nonne mönch kloster dok
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Vereinigung der Ordensoberinnen Deutschlands e.V. aus Bonn ist im Handelsregister Bonn unter der Nummer VR 8696 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Vereinigung der Ordensoberinnen Deutschlands e.V. ihren Standort nicht geändert. Die Vereinigung der Ordensoberinnen Deutschlands e.V. weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 15.09.2022)

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Registermeldungen 2

Calendar 27.08.2007
Veränderung

Vereinigung der Ordensoberinnen Deutschlands e.V., Bonn (Wittelsbacherring 9, 53115 Bonn). Die Verschmelzung ist im Register des übernehmenden DOK Deutsche Ordensoberenkonferenz e. V. am 10.08.2007 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.

Calendar 30.07.2007
Veränderung

Vereinigung der Ordensoberinnen Deutschlands e.V., Bonn (Wittelsbacherring 9, 53115 Bonn). Der Verein ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 18.06.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 18.06.2007 und der Mitgliederversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 18.06.2007 mit dem DOK Deutsche Ordensobernkonferenz e.V. mit Sitz in Bonn (Amtsgericht Bonn VR 8623) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.