Vereinigung der Ordensoberinnen Deutschlands e.V., Bonn (Wittelsbacherring 9, 53115 Bonn). Die Verschmelzung ist im Register des übernehmenden DOK Deutsche Ordensoberenkonferenz e. V. am 10.08.2007 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Vereinigung der Ordensoberinnen Deutschlands e.V., Bonn (Wittelsbacherring 9, 53115 Bonn). Der Verein ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 18.06.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 18.06.2007 und der Mitgliederversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 18.06.2007 mit dem DOK Deutsche Ordensobernkonferenz e.V. mit Sitz in Bonn (Amtsgericht Bonn VR 8623) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.