HRB 1798: Verkehrsbetriebe Hamburg - Holstein Aktiengesellschaft, Hamburg, Curslacker Neuer Deich 37, 21029 Hamburg. Prokura erloschen Ario, Henning, Hamburg, * ‒.‒.‒‒; Hinckeldeyn, Thies, Hamburg, * ‒.‒.‒‒. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 26.08.2015 ist die Gesellschaft in die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma Verkehrsbetriebe Hamburg-Holstein GmbH (Amtsgericht Hamburg HRB 138378) umgewandelt worden.
HRB 1798:Verkehrsbetriebe Hamburg - Holstein Aktiengesellschaft, Hamburg, Curslacker Neuer Deich 37, 21029 Hamburg.Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Ario, Henning, Hamburg, * ‒.‒.‒‒.
HRB 1798:Verkehrsbetriebe Hamburg - Holstein Aktiengesellschaft, Hamburg, Curslacker Neuer Deich 37, 21029 Hamburg.Prokura erloschen Bökenheide, Torsten, Hamburg, * ‒.‒.‒‒.
Verkehrsbetriebe Hamburg - Holstein Aktiengesellschaft, Hamburg, Curslacker Neuer Deich 37, 21029 Hamburg. Bestellt Vorstand: Müller, Toralf, Vechelde GT Wedtlenstedt, * ‒.‒.‒‒, vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Liste des Aufsichtsrats wurde eingereicht.
Verkehrsbetriebe Hamburg - Holstein Aktiengesellschaft, Hamburg, Curslacker Neuer Deich 37, 21029 Hamburg. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 30.08.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tag mit der Pinneberger Verkehrsgesellschaft mbH mit Sitz in Schenefeld/Krs. Pinneberg (Amtsgericht Pinneberg HRB 1065 PI) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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