Verkehrsverein Reken, Reken (Hauptstraße 32, 48734 Reken). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Rekener Werbegemeinschaft e.V. am 23.12.2011 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Verkehrsverein Reken, Reken (Hauptstraße 32, 48734 Reken). Der Verein ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 18.07.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 18.07.2011 und der Mitgliederversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 18.07.2011 mit dem Rekener Werbegemeinschaft e.V. mit Sitz in Reken (Amtsgericht Coesfeld VR 3489) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.