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Vertretervereinigung Frankfurter Allianz, Frankfurt (VR 4279)

Firmendaten

Anschrift
Guiollettstr. 19
60325 Frankfurt
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 2 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: VR 4279
Amtsgericht: Frankfurt am Main
Rechtsform:
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Vertretervereinigung Frankfurter Allianz aus Frankfurt ist im Handelsregister Frankfurt am Main unter der Nummer VR 4279 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Vertretervereinigung Frankfurter Allianz ihren Standort nicht geändert. Die Vertretervereinigung Frankfurter Allianz weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 11.05.2020)

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Registermeldungen 1

Calendar 30.07.2007
Veränderung

Vertretervereinigung Frankfurter Allianz, Frankfurt am Main (Guiolettstraße 19, 60325 Frankfurt am Main). Der Verein hat als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 20.10.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 29.06.2006, 07.11.2006 und 16.11.2006 sein Vermögen als Ganzes durch Aufspaltung auf a) die Vertretervereinigung der Allianz Versicherungs-AG Zweigniederlassung für Norddeutschland e.V. mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg VR 6655), b) die Vertretervereinigung der Allianz, Zweigniederlassung für Baden-Württemberg e.V. mit Sitz in Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart VR 1119) und c) die Vertretervereinigung der Bayerischen Allianz AG e.V. mit Sitz in Garching (Amtsgericht München VR 5748) übertragen. Den Gläubigern der an der Aufspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Aufspaltung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Aufspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.