Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
13 |
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b)
Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen. |
a)
25.09.2023
Jahn |
HRB 204327: PORT Schiffsverwaltungsgesellschaft mbH, Bramstedt, Ringstraße 4, 27628 Bramstedt. Ist ein Liquidator bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, vertreten jeweils zwei Liquidatoren die Gesellschaft gemeinsam. Geändert, nun: Liquidator: Rass, Kersten, Bremen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
HRB 204327: PORT Schiffsverwaltungsgesellschaft mbH, Bramstedt, Ringstraße 4, 27628 Bramstedt. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 11.12.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 11.12.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 11.12.2020 mit der Verwaltungsgesellschaft "PORT MOUTON" mbH mit Sitz in Bramstedt (Amtsgericht Tostedt HRB 204349) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
HRB 204327: PORT Schiffsverwaltungsgesellschaft mbH, Bramstedt, Ringstraße 4, 27628 Bramstedt. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 11.12.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 11.12.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 11.12.2020 mit der Verwaltungsgesellschaft "PORT ELISABETH" mbH mit Sitz in Bramstedt (Amtsgericht Tostedt HRB 204269) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
HRB 204327: PORT Schiffsverwaltungsgesellschaft mbH, Bramstedt, Ringstraße 4, 27628 Bramstedt. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 11.12.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 11.12.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 11.12.2020 mit der Verwaltungsgesellschaft "PORT RUSSEL" mbH mit Sitz in Bramstedt (Amtsgericht Tostedt HRB 204347) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
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