Verwaltungsgesellschaft Bob-Textilwerk August Bünger mit beschränkter Haftung, Wuppertal, Wichlinghauser Str. 38-40, 42277 Wuppertal. Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 27.12.2012 aufgelöst (Amtsgericht Wuppertal, 145 IN 511/12). Gemäß § 65 Absatz 1 Satz 3 GmbHG von Amts wegen eingetragen.
Verwaltungsgesellschaft Bob-Textilwerk August Bünger mit beschränkter Haftung, Wuppertal, Wichlinghauser Str. 38-40, 42277 Wuppertal. Die Gesellschafterversammlung hat am 17.02.2012 beschlossen, das Stammkapital (DEM 50.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 25.564,60 um EUR 1.435,40 auf EUR 27.000,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 3 (Stammkapital) zu ändern. 27.000,00 EUR.
Verwaltungsgesellschaft Bob-Textilwerk August Bünger mit beschränkter Haftung, Wuppertal, Wichlinghauser Str. 38-40, 42277 Wuppertal.Geschäftsanschrift: Wichlinghauser Str. 38-40, 42277 Wuppertal. Bestellt als Geschäftsführer: Hols, Alfons, Schwelm, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Dr. Bünger, Hans-Joachim, Wuppertal, * ‒.‒.‒‒.
Verwaltungsgesellschaft Bob-Textilwerk August Bünger mit beschränkter Haftung, Wuppertal (Wichlinghauser Str. 38-40, 42277 Wuppertal). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 11.12.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 11.12.2006 und den Gesellschafterversammlungen der übertragenden Rechtsträger vom 11.12.2006 mit der Ribbel Import/Export Beteiligungs GmbH mit Sitz in Wuppertal (Amtsgericht Wuppertal, HRB 9228), mit der WBS Textil Beteiligungs GmbH mit Sitz in Wuppertal (Amtsgericht Wuppertal, HRB 7689), mit der WinTex Industrietextilien Beteiligungs-GmbH mit Sitz in Wuppertal (Amtsgericht Wuppertal, HRB 7691) und mit der PAMAX-Paul Max Bünger Verwaltungs GmbH mit Sitz in Wuppertal (Amtsgericht Wuppertal, HRB 9835), verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.