HRB 90183: Vibracoustic Germany GmbH, Darmstadt, Europaplatz 4, 64293 Darmstadt. Prokura erloschen: Dr. Bartsch, Meinhard, Fulda, * ‒.‒.‒‒; Bauer, Rainer, Bobenheim-Roxheim, * ‒.‒.‒‒; Brüger, Thorsten, Raven, * ‒.‒.‒‒; Carré, Bruno, Frankfurt am Main, * ‒.‒.‒‒; Copie, Philippe, Orvault, Frankreich, * ‒.‒.‒‒; Dr. Daners, Holger, Weinheim, * ‒.‒.‒‒; Gemm, Stephan, Epfenbach, * ‒.‒.‒‒; Gleichmann, Carolin, Groß-Umstadt, * ‒.‒.‒‒; Koos, Wolfgang, Roetgen, * ‒.‒.‒‒; Posner, Hartmut Paul Michael, Idstein, * ‒.‒.‒‒; Rehse, Joachim Friedrich, Weilburg, * ‒.‒.‒‒; Dr. Rottner, Thomas, Mannheim, * ‒.‒.‒‒; Semler, Jürgen Karl, Groß-Gerau, * ‒.‒.‒‒; Staab, Gerald, Herbolzheim, * ‒.‒.‒‒; Thoma, Alexander, Essingen, * ‒.‒.‒‒; Wersel, Axel, Glinde, * ‒.‒.‒‒; Dr. Wittschen, Wiebke, Aschaffenburg, * ‒.‒.‒‒; Zenglein, Thorwald, Darmstadt, * ‒.‒.‒‒. Der mit der TrelleborgVibracoustic GmbH, Weinheim, AG Mannheim, HRB 432606; nunmehr auf Grund Rechtsnachfolge: Vibracoustic AG, Darmstadt, AG Darmstadt, HRB 98601 am 06.05.2013 abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag ist mit Ablauf des 31.10.2019 aufgehoben. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 09.12.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Vibracoustic Europe GmbH mit Sitz in Darmstadt (Amtsgericht Darmstadt, HRB 93763) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach dieser Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihm melden. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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