HRA 31471: Vierbaum Orthopädie GmbH & Co. KG, Wiehl, Carl-Zeiss-Straße 8, 51674 Wiehl. Nach Firmenänderung: Persönlich haftender Gesellschafter: Vierbaum Orthopädie Verwaltungs-GmbH, Wiehl (Amtsgericht Köln HRB 85361).
HRA 31471: Vierbaum Orthopädie GmbH & Co. KG, Wiehl, Carl-Zeiss-Straße 8, 51674 Wiehl. Prokura erloschen: Vierbaum, Florian, Wiehl, * ‒.‒.‒‒.
HRA 31471: Vierbaum Orthopädie GmbH & Co. KG, Wiehl, Carl-Zeiss-Straße 8, 51674 Wiehl. (die Ausführung sämtlicher im Zusammenhang mit der Orthopädie und Schuhtechnik anfallender Arbeiten und die eigene Vermögensverwaltung, Vermietung und Verpachtung von eigenen Grundbesitz, eigenen beweglichem Anlagevermögen sowie sonstiger Gewerbeanlagen und deren An- und Verkauf für eigene Rechnung.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Carl-Zeiss-Straße 8, 51674 Wiehl. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Vierbaum Besitz Verwaltungs-GmbH, Wiehl (Amtsgericht Köln HRB 85361). Einzelprokura mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Vierbaum, Florian, Wiehl, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Vierbaum Orthopädie GmbH, Wiehl (Amtsgericht Köln HRB 38673) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2015. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.