HRB 97377: Vinh-Loi Asien Supermarkt GmbH, Hamburg, Klosterwall 2a, 20095 Hamburg. Änderung zur Geschäftsanschrift: Wandsbeker Königstraße 23, 22041 Hamburg. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Truong, To Ngoc, Hamburg, * ‒.‒.‒‒.
Vinh-Loi Asien Supermarkt GmbH, Hamburg (Klosterwall 2, 20095 Hamburg). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 26.04.2006. Gegenstand: Einzelhandel mit Waren aller Art, insbesondere asiatischen Lebensmitteln und Getränken, sowie der Betrieb eines Supermarktes. Stammkapital: 100.800,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Truong, To Kieng, Seevetal, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Abspaltung eines Vermögensteiles der Vinh-Loi Asien Supermarkt Hamburg GmbH mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRB 84255) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 26.04.2006 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 26.04.2006. Die Abspaltung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Die Abspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 30.05.2006 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.