HRB 24843: Vodafone Fünfte Verwaltungsgesellschaft mbH, Düsseldorf, Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf. Die Verschmelzung ist auf dem Registerblatt der übernehmenden Vodafone GmbH, Düsseldorf am 09.12.2014 eingetragen worden. Die Gesellschaft als der übertragende Rechtsträger ist erloschen. Eingetragen von Amts wegen gem. § 19 Abs. 2 S. 2 UmwG.
HRB 24843: Vodafone Fünfte Verwaltungsgesellschaft mbH, Düsseldorf, Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.11.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom selben Tage mit der Vodafone GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf, HRB 38062) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Vodafone Fünfte Verwaltungsgesellschaft mbH, Düsseldorf, Mannesmannufer 2, 40213 Düsseldorf. Änderung zur Geschäftsanschrift: Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf.
Vodafone Fünfte Verwaltungsgesellschaft mbH, Düsseldorf, Mannesmannufer 2, 40213 Düsseldorf.Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplanes vom 20.11.2009 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 20.11.2009 sowie der Verschmelzungsbescheinigung vom 17.11.2009 mit der Vodafone Finance B.V. mit Sitz in Rotterdam/Niederlande (Kamer van Koophandel, Nr. 16089153) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Vodafone Leichtbau GmbH, Düsseldorf, Mannesmannufer 2, 40213 Düsseldorf.Die Gesellschafterversammlung hat am 20.11.2009 beschlossen, das Stammkapital (DEM 10.000.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 5.112.918,81 um EUR 0,19 auf EUR 5.112.919,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 3 entsprechend geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 20.11.2009 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 81,00 auf 5.113.000,00 zum Zwecke der Verschmelzung mit der Vodafone Finance B.V., Rotterdam/Niederlande (Kamer van Koophandel, Nr. 16089153) beschlossen sowie den Gesellschaftsvertrag weiter in den §§ 1 Abs. 1 (Firma), 2 Abs. 1 (Gegenstand) und 8 (Bekanntmachungen der Gesellschaft) geändert. Neue Firma: Vodafone Fünfte Verwaltungsgesellschaft mbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere Erwerb, Verwaltung und Veräußerung von Grundbesitz. 5.113.000,00 EUR. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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