HRB 96266: Vogelpark Biebesheim gGmbH, Biebesheim am Rhein, Schießmauerstraße 42 A, 64584 Biebesheim am Rhein. Die Gesellschafterversammlung vom 19.04.2018 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere die Änderung in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Neuer Gegenstand: Ehrenamtliches gemeinnütziges Engagement und Förderung von Tier und Umweltschutz.
HRB 96266: Vogelpark Biebesheim gGmbH, Biebesheim am Rhein, Schießmauerstraße 42 A, 64584 Biebesheim am Rhein. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.11.2016. Geschäftsanschrift: Schießmauerstraße 42 A, 64584 Biebesheim am Rhein. Gegenstand: Das ehrenamtliche gemeinnützige Engagement im Tier- und Umweltschutz (u.a. Ansiedlung von Weißstörchen, Unterhaltung einer Unterbringungsstation für beschlagnahmte und vernachlässigte Tiere, Renaturierung von Stromtalwiesen am hessischen Rhein auf eigenem Areal). Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Schmenger, Rudolf, Biebesheim, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung des Vereins für Vogelzüchter u. -liebhaber, Biebesheim eingetragener Verein mit dem Sitz in Biebesheim (Amtsgericht Darmstadt, VR 50483). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.