HRB 109896: VOIPFUTURE GmbH, Hamburg, Wendenstraße 4, 20097 Hamburg. Die Gesellschafterversammlung vom 12.04.2016 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 Abs. (1) (Firma) und 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Neue Firma: Voipfuture GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen für Kommunikationsnetze und -technologien.
VOIPFUTURE GmbH, Hamburg, Wendenstraße 4, 20097 Hamburg. Bestellt Geschäftsführer: Ullert, Eyal, / Israel, * ‒.‒.‒‒, vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung.
VOIPFUTURE GmbH, Hamburg, Wendenstraße 4, 20097 Hamburg. Die Gesellschafterversammlung vom 18.07.2013 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen, insbesondere in § 3 (Stammkapital), und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 6.381,00 EUR auf 100.000,00 EUR. Neues Stammkapital: 100.000,00 EUR.
VoIPFuture GmbH, Hamburg, Wendenstraße 4, 20097 Hamburg. Die Gesellschafterversammlung vom 03.05.2012 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: VOIPFUTURE GmbH.
VoIPFuture GmbH, Hamburg, Wendenstraße 4, 20097 Hamburg. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungplans vom 23.02.2011 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.02.2011 und der Verschmelzungsbescheinigung des High Court of Justice, Companies Court vom 11.02.2011 mit der VoIPFuture Limited mit Sitz in Birmingham/Großbritannien (Companies House for England and Wales, Cardiff, Company No. 06097648) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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