GnR 206: Volksbank Meerbusch eG, Meerbusch, Raiffeisenplatz 2-4, 40670 Meerbusch. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Volksbank Mönchengladbach eG (Amtsgericht Mönchengladbach GnR 212) am 19.10.2020 eingetragen worden. Die Gesellschaft ist erloschen.
GnR 206: Volksbank Meerbusch eG, Meerbusch, Raiffeisenplatz 2-4, 40670 Meerbusch. Die Genossenschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 05.06.2020 sowie den Beschlüssen ihrer Generalversammlung vom 01.09.2020 und der Vertreterversammlung der übernehmenden Genossenschaft vom 02.09.2020 mit der Volksbank Mönchengladbach eG mit Sitz in Mönchengladbach (Amtsgericht Mönchengladbach GnR 212) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
GnR 206: Volksbank Meerbusch eG, Meerbusch, Raiffeisenplatz 2-4, 40670 Meerbusch. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied: Pesch, Markus, Dormagen, * ‒.‒.‒‒; Tilmes, Cornel, Kaarst, * ‒.‒.‒‒.
GnR 206: Volksbank Meerbusch eG, Meerbusch, Raiffeisenplatz 2-4, 40670 Meerbusch. Entsprechend § 319 ZPO von Amts wegen eingetragen: Eintragung laufende Nr. 2 b vom 10.07.2007 gelöscht.
GnR 206: Volksbank Meerbusch eG, Meerbusch, Raiffeisenplatz 2-4, 40670 Meerbusch. Die Vertreterversammlung vom 14. Juni 2018 hat eine Änderung der Satzung in § 11 (Rechte der Mitglieder), § 15 (Vertretung), § 16 (Aufgaben und Pflichten des Vorstands), § 19 (Willensbildung), § 22 (Aufgaben und Pflichten), § 23 (Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat), § 24 (Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats), § 25 (Konstituierung, Beschlussfassung), § 26b (Wählbarkeit), § 26d (Aktives Wahlrecht), § 26e (Wahlverfahren), § 26f (Amtsdauer, Beginn und Ende des Vertreteramtes), § 28 (Einberufung und Tagesordnung), § 35 (Versammlungsniederschrift), § 42 (Jahresabschluss und Lagebericht) und § 46 (Bekanntmachungen) beschlossen. Satzung geändert, nunmehr: Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 2. Alternative BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.
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