Nummer der
Eintragung |
a) Name
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift und
empfangsberechtigte Person der
Europäischen Genossenschaft,
Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Nachschusspflicht,
Mindestkapital; Grundkapital der
Europäischen Genossenschaft |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand; Leitungsorgan oder
geschäftsführende Direktoren der
Europäischen Genossenschaft;
Vertretungsberechtigte und besondere
Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
20 |
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Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Vorstandsmitglied:
Uchtmann, Patrick, Warendorf, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
11.04.2023
Hörnemann |
19 |
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b)
Nicht mehr
Vorstand:
Lauhoff, Martin, Everswinkel, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
05.08.2022
Hörnemann |
GnR 178: Volksbank Senden eG, Senden (Eintrachtstraße 5, 48308 Senden). Nicht mehr Vorstand: Webner, Jürgen, Nottuln, * ‒.‒.‒‒.
GnR 178: Volksbank Senden eG, Senden (Eintrachtstraße 5, 48308 Senden). Zweigniederlassung errichtet unter Firma: Volksbank Amelsbüren Niederlassung der Volksbank Senden eG, 48163 Münster. Bestellt als Vorstand: Lauhoff, Martin, Everswinkel, * ‒.‒.‒‒; Webner, Jürgen, Nottuln, * ‒.‒.‒‒.
GnR 178: Volksbank Senden eG, Senden (Eintrachtstraße 5, 48308 Senden). Die Genossenschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.06.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Vertreterversammlung vom 02.05.2019 und der Generalversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 10.04.2019 mit der Volksbank Amelsbüren eG (Amtsgericht Münster GnR 325) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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