Volksbank Worms-Wonnegau eG, Worms, Marktplatz 19, 67547 Worms. Die Genossenschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.06.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Vertreterversammlung vom 30.05.2012 und der Vertreterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 20.06.2012 mit der Volksbank Alzey eG mit Sitz in Alzey (Amtsgericht Mainz, GnR 30209) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Genossenschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Volksbank Worms-Wonnegau eG, Worms, Marktplatz 19, 67547 Worms. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Dürre, Christian, Spiesheim, * ‒.‒.‒‒.
Volksbank Worms-Wonnegau eG, Worms, Marktplatz 19, 67547 Worms. Nicht mehr Vorstand: Schreiber, Günter, Osthofen, * ‒.‒.‒‒.
Volksbank Worms-Wonnegau eG, Worms, Marktplatz 19, 67547 Worms. Prokura erloschen: Knorpp, Willibald, Guntersblum.
Volksbank Worms-Wonnegau eG, Worms, Marktplatz 19, 67547 Worms.Geschäftsanschrift: Marktplatz 19, 67547 Worms. Die Genossenschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 14.07.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Vertreterversammlung vom 09.07.2009 und der Generalversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 07.07.2009 mit der Volksbank Rheindürkheim eG (Amtsgericht Mainz, GnR 10214) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Genossenschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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