Volksfürsorge Krankenversicherung Aktiengesellschaft, Hamburg (Besenbinderhof 43, 20095 Hamburg). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden CENTRAL KRANKENVERSICHRUNG AKTIENGESELLSCHAFT am 04.09.2007 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Volksfürsorge Krankenversicherung Aktiengesellschaft, Hamburg (Besenbinderhof 43, 20095 Hamburg). Berichtigung der Eintragungen vom 31.08.und 21.09.2007: Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 07.08.2007 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Hauptversammlung vom 15.08.2007 mit der CENTRAL KRANKEN-VERSICHERUNG AKTIENGESELLSCHAFT mit Sitz in Köln (AG Köln HRB 93) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers.
Volksfürsorge Krankenversicherung Aktiengesellschaft, Hamburg (Besenbinderhof 43, 20095 Hamburg). Berichtigung der Eintragung vom 31.08.2007: Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 07.08.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 15.08.2007 und der Hauptversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 15.08.2007 mit der CENTRAL KRANKEN-VERSICHERUNG AKTIENGESELLSCHAFT mit Sitz in Köln (AG Köln HRB 93) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers.
Volksfürsorge Krankenversicherung Aktiengesellschaft, Hamburg (Besenbinderhof 43, 20095 Hamburg). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 07.08.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 07.08.2007 und der Hauptversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 15.08.2007 mit der CENTRAL KRANKEN-VERSICHERUNG AKTIENGESELLSCHAFT mit Sitz in Köln (AG Köln HRB 93) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Volksfürsorge Krankenversicherung Aktiengesellschaft, Hamburg (Besenbinderhof 43, 20095 Hamburg). Die Gesellschaft hat gemäß § 61 UmwG den Entwurf eines Verschmelzungsvertrages eingereicht betreffend die Verschmelzung der Volksfürsorge Krankenversicherung Aktiengesellschaft, Hamburg, als übertragende Gesellschaft auf die Central Krankenversicherung Aktiengesellschaft, Köln als übernehmende Gesellschaft.
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