HRB 9498: Volkshochschule Reckenberg-Ems gem. GmbH, Rheda-Wiedenbrück, Kirchplatz 2, 33378 Rheda-Wiedenbrück. Nicht mehr Geschäftsführer: Dr. Krüger, Rüdiger, Herzebrock-Clarholz, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Mannke, André, Warendorf, * ‒.‒.‒‒.
HRB 9498: Volkshochschule Reckenberg-Ems gem. GmbH, Rheda-Wiedenbrück, Kirchplatz 2, 33378 Rheda-Wiedenbrück. Die Gesellschafterversammlung vom 29.10.2014 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 11 (Auflösung der Gesellschaft) beschlossen. Einzelprokura: Dipl.-Anglistin Riemann, Renate, Gütersloh, * ‒.‒.‒‒.
Volkshochschule Reckenberg-Ems gem. GmbH, Rheda-Wiedenbrück, Kirchplatz 2, 33378 Rheda-Wiedenbrück. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.03.2013. Geschäftsanschrift: Kirchplatz 2, 33378 Rheda-Wiedenbrück. Gegenstand: Der Betrieb einer Volkshochschule mit Sitz in Rheda-Wiedenbrück und Zweigstellen in Rietberg, Herzebrock-Clarholz und Langenberg. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dr. Krüger, Rüdiger, Herzebrock-Clarholz, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. entstanden durch Ausgliederung des Unternehmens "Betrieb der Volkshochschule" aus dem Zweckverband Volkshochschule Reckenberg-Ems. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.