HRB 63465: Vollack Verwaltungs-GmbH, Ratingen, An der Pönt 44, 40885 Ratingen. Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist gelöscht.
HRB 63465: Vollack Verwaltungs-GmbH, Ratingen, An der Pönt 44, 40885 Ratingen. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Nicht mehr Geschäftsführer: Blaurock, Reinhard, Karlsruhe, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Liquidator: Meier, Markus, Rheinmünster, * ‒.‒.‒‒.
HRB 63465: Vollack Verwaltungs-GmbH, Ratingen, An der Pönt 44, 40885 Ratingen. Nicht mehr Geschäftsführer: Swodenk, Johannes, Düsseldorf, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Blaurock, Reinhard, Karlsruhe, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Prokura erloschen: Meyer-Hansen, Marco, Jüchen, * ‒.‒.‒‒.
HRA 21059:Vollack GmbH & Co. KG, Ratingen, An der Pönt 44, 40885 Ratingen.Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Vollack GmbH & Co. KG am 04.09.2014 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
HRA 21059:Vollack GmbH & Co. KG, Ratingen, An der Pönt 44, 40885 Ratingen.Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 05.08.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom selben Tage mit der Vollack GmbH & Co. KG mit Sitz in Wesseling (AG Köln, HRA 18551) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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