W&P Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bensheim, Neuhofstr. 9, 64625 Bensheim.Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 24.08.2009 im Wege des Formwechsels in die W&P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Bensheim (Amtsgericht Darmstadt, HRB 88258) umgewandelt. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
W&P Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / Steuerberatungsgesellschaft, Bensheim, Neuhofstr. 9, 64625 Bensheim.Die Hauptversammlung vom 06.04.2009 hat eine Änderung der Satzung in § 1 Abs. 1 (Firma) beschlossen. Neue Firma: W&P Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Geschäftsanschrift: Neuhofstr. 9, 64625 Bensheim.
W&P Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bensheim (Neuhofstr. 9, 64625 Bensheim). Die Hauptversammlung vom 29.08.2007 hat die Änderung der Satzung in den §§ 2 (Gegenstand des Unternehmens), 6 (Übertragung von Aktien), 7 (Geschäftsführung und Vorstand) und 8 (Vertretung) beschlossen. Die Hauptversammlung vom 28.11.2007 hat die Änderung der Satzung in § 1 (Firma, Sitz) beschlossen. W&P Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / Steuerberatungsgesellschaft. Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gern. § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie § 2 i. V. m. § 43 a Abs. 4 WPO. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. 5. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.