HRB 751110: Wößner · Weis GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft, Freudenstadt, Moosstrasse 13, 72250 Freudenstadt. Die Gesellschafterversammlung vom 22.04.2020 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma) und § 3 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Firma geändert; nun: Wößner Weis GmbH. Gegenstand geändert; nun: Der Erwerb von Immobilien, Beteiligungen und sonstigen Vermögensgegenständen und deren Verwaltung.
HRB 751110:Wößner · Weis GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft, Freudenstadt, Moosstrasse 13, 72250 Freudenstadt.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 02.12.2014. Geschäftsanschrift: Moosstrasse 13, 72250 Freudenstadt. Gegenstand: 1. Gegenstand des Unternehmens sind für die Steuerberatungsgesellschaft und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässige Tätig- keiten gern. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie § 2 i.V.m. § 43a Abs. 4 WPO. 2. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 43 Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Weis, Edgar, Bad Rippoldsau-Schapbach, * ‒.‒.‒‒; Wößner, Karl-Heinz, Loßburg, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Aktiengesellschaft "v.P. AG von Podewils Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft", Dornhan (Amtsgericht Stuttgart HRB 481079) aufgrund Umwandlungsbeschluss vom 02.12.2014, mit Nachtrag vom 17.12.2014 gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.