HRB 771: Wörlein Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Cadolzburg, Gewerbestr. 12, 90556 Cadolzburg. Vertretungsbefugnis geändert, nun: Geschäftsführer: Wörlein, Ralf, Cadolzburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 771: Wörlein Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Cadolzburg, Gewerbestr. 12, 90556 Cadolzburg. Die J. Wörlein Verwaltungs-GmbH mit dem Sitz in Cadolzburg (Amtsgericht Fürth HRB 2291) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 09.07.2019 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 771: Wörlein Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Cadolzburg, Gewerbestr. 12, 90556 Cadolzburg. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Wörlein, Irene, geb. Grillenberger, Kauffrau, Cadolzburg, * ‒.‒.‒‒.
Wörlein Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Cadolzburg, Gewerbestr. 12, 90556 Cadolzburg.Geschäftsanschrift: Gewerbestr. 12, 90556 Cadolzburg. Die Eurosun Import GmbH mit dem Sitz in Cadolzburg (Amtsgericht Fürth HRB 7668) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 17.08.2009 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.