HRB 727894: Wörner Hartverchromung GmbH, Denkendorf, Justinus-Kerner-Str. 23, 73770 Denkendorf. Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist gelöscht. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRB 727894: Wörner Hartverchromung GmbH, Denkendorf, Justinus-Kerner-Str. 23, 73770 Denkendorf. Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Ist nur ein Liquidator bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, vertreten sie gemeinsam. nunmehr Liquidator: Wörner, Albrecht, Bad Boll, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Wörner Hartverchromung GmbH, Denkendorf, (Justinus-Kerner-Str. 23, 73770 Denkendorf).Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 19.08.2008. Gegenstand: Hartverchromung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Wörner, Albrecht, Bad Boll, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Abspaltung des Teilbetriebs "Hartverchromung" aus dem Vermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Wörner GmbH Automatisierungstechnik und Hartverchromung.", Denkendorf (Amtsgericht Stuttgart HRB 210818) nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 19.08.2008 und des Versammlungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom 19.08.2008. Mit der "Helmut Wörner Holding GmbH & Co. KG", Denkendorf (Amtsgericht Stuttgart HRA 212192) wurde am 19.08.2008 ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen, dem die Gesellschafterversammlungen am 19.08.2008 zugestimmt haben. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.