HRB 5873 NP: W. u. W. Automaten GmbH, Wittenberge, Perleberger Str. 72, 19322 Wittenberge. Die Verschmelzung ist mit der am 06.09.2012 erfolgten Eintragung (Amtsgericht Hamburg, HRB 48170) in das Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird
HRB 5873 NP: W. u. W. Automaten GmbH, Wittenberge, Perleberger Str. 72, 19322 Wittenberge. Geschäftsanschrift: Perleberger Str. 72, 19322 Wittenberge. Kapital: 25.600,00 EUR. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 13.04.2012 ist das Stammkapital auf 25.564,59 EUR umgestellt, sodann um 35,41 EUR auf 25.600,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital und Stammeinlage) geändert worden. Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 13.04.2012 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Heckmann & Wicher GmbH (Amtsgericht Hamburg HRB 48170) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.