HRB 64504 B: W.D.A. Borchert Grundbesitz und Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Berlin, Goethestraße 13, 14163 Berlin. Gegenstand: Die Eintragung betreffend den Gegenstand ist von Amts wegen berichtigt und wird wie folgt berichtigt eingetragen: Der Erwerb, das Halten und Verwalten sowie die Veräußerung von Grundvermögen, Bauträgertätigkeiten, ferner die Beteiligung an Gesellschaften, die sich mit den vorgenannten Tätigkeiten beschäftigen. Gegenstand des Unternehmens ist auch die Errichtung und Veräußerung sowie das Betreiben von Energieanlagen und die Belieferung mit Energie, insbesondere Wärme und Strom.
HRB 64504 B: W.D.A. Borchert Grundbesitz und Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Berlin, Goethestraße 13, 14163 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Goethestraße 13, 14163 Berlin
W.D.A. Borchert Grundbesitz und Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Berlin, Rykestraße 2, 10405 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift:; Rykestraße 2, 10405 Berlin Gegenstand: Der Erwerb, das Halten und Verwalten sowie die Veräußerung von Grundvermögen; ferner die Beteiligung an Gesellschaften, die sich mit den vorgenannten Tätigkeiten beschäftigen. Eine Tätigkeit nach § 34c GewO wird nicht ausgeübt. Gegenstand des Unternehmens ist auch die Errichtung und Veräußerung sowie das Betreiben von Energieanlagen und die Belieferung mit Energie, insbesondere Wärme und Strom. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.04.2010 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 2 (Gegenstand). Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 22.04.2010 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die BEB Blockenergie GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg HRB 58527) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..