HRA 6218: WAGO Kontakttechnik GmbH (nach Schweizer Recht) & Co. KG, Minden, Hansastraße 27, 32423 Minden. Firma geändert: WAGO GmbH & Co. KG. Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: WAGO Beteiligungs GmbH, Brunn am Gebirge / Österreich (Österreichisches Firmenbuch 553907-000), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: WAGO Kontakttechnik Beteiligungs GmbH, Fribourg / Schweiz / Schweiz.
WAGO Kontakttechnik GmbH (nach Schweizer Recht) & Co. KG, Minden (Hansastraße 27, 32423 Minden, Entwicklung, Herstellung, Handel und Vertrieb von elektrischen und elektronischen Komponenten und elektronischen Subsystemen und die Erbringung allerdamit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: WAGO Kontakttechnik Beteiligungs GmbH, Fribourg / Schweiz (Handelregisteramt des Kantons Freiburg Ref.Nr.: CH-217-3533291-9). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der WAGO-Kontakttechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Minden (AG Bad Oeynhausen HRB 4990) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 12.07.2005. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.