HRB 213963: Koop Germany GmbH, Bad Bentheim, c/o Koop Wasserbau GmbH, Brüsseler Straße 24, 48455 Bad Bentheim. Die Gesellschaft ist im Wege der grenzüberschreitenden Verschmelzung als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplans vom 18.11.2019 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 16.01.2020 mit der Koop Watermanagement Holding B.V. mit Sitz in Enschede, Niederlande (Kamer van Kophandel Nr. 30242752) als übertragendem Rechtsträger verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
HRB 213963: Koop Germany GmbH, Bad Bentheim, c/o Koop Wasserbau GmbH, Brüsseler Straße 24, 48455 Bad Bentheim. Beim Handelsregister ist ein Verschmelzungsplan vom 18.11.2019 eingereicht worden. Danach soll die Koop Watermanagement Holding B.V. in Enschede (Kamer van Koophandel KvK-Nummer 30242752), eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts, als übertragender Rechtsträger mit der Koop Germany GmbH in Bad Bentheim (Amtsgericht Osnabrück HRB 213963), einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen werden.Nach Wirksamwerden der Verschmelzung haben die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft ihre Ansprüche gegenüber der übernehmenden Gesellschaft geltend zu machen.Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten übernehmenden Gesellschaft ist Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft nach § 122a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines sogenannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der übernehmenden Gesellschaft unter deren Geschäftsanschrift geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleitung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft gefordert werden muss.Gläubigerrechte nach niederländischem Recht:Jeder Gläubiger der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft kann dem gemeinsamen Verschmelzungsplan durch Einspruch beim zuständigen Amtsgericht unter Angabe der geforderten Sicherheiten innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Auslegung des gemeinsamen Verschmelzungsplans in einer niederländischen Tageszeitung und dem niederländischen Staatsanzeiger widersprechen.Sofern rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, muss wenigstens eine der Gesellschaften Sicherheit für die Befriedigung der Ansprüche des Gläubigers der übertragenden Gesellschaft oder der übernehmenden Gesellschaft leisten, oder die Befriedigung anders garantieren. Unterbleibt dies, ist der Widerspruch erfolgreich, es sei denn, der Anspruch des Gläubigers ist hinreichend gesichert oder die finanzielle Lage der übernehmenden Gesellschaft bietet nach der Verschmelzung nicht weniger Sicherheit für die Befriedigung des Anspruchs des entsprechenden Gläubigers als zuvor. Falls der Einspruch fristgerecht eingereicht wurde, können die Gesellschafter über die Verschmelzung nur beschließen, wenn der Widerspruch unwiderruflich zurückgezogen oder rechtskräftig aufgehoben wurde.Falls kein Einspruch eingereicht wurde, wird das zuständige Gericht eine Bescheinigung ausstellen, in der es bestätigt, dass kein Einspruch eingereicht wurde und die für die Durchführung der Verschmelzung erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden können.Vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der vorgenannten Gläubigerrechte können kostenlos bei der Koop Germany GmbH unter der Anschrift Koop Germany GmbH, c/o Koop Wasserbau GmbH, Brüsseler Straße 24, 48455 Bad Bentheim eingeholt werden.Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Die Erhöhung des Stammkapitals erfolgte durch eine Sacheinlage in Form #insert(Text="Freitext").