WB Immobilienverwaltungsgesellschaft Krefeld mbH, Krefeld, Niedieckstraße 50, 47803 Krefeld.Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden DS PET-Technologie Zentrum Vechta Verwaltungs GmbH am 02.07.2009 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
WB Immobilienverwaltungsgesellschaft Krefeld mbH, Krefeld, Niedieckstraße 50, 47803 Krefeld.Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 16.04.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 16.04.2009 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 16.04.2009 mit der DS PET-Technologie Zentrum Vechta Verwaltungs-GmbH mit Sitz in Vechta (AG Oldenburg, HRB 111726) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
WB Immobilienverwaltungsgesellschaft Krefeld mbH, Krefeld, Niedieckstraße 50, 47803 Krefeld.Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 16.04.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 16.04.2009 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 16.04.2009 mit der WB Immobilien GmbH mit Sitz in Krefeld (AG Krefeld, HRB 12171) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.