HRB 3290: WDV Wirtschaftsdienste Volmarstein GmbH, Wetter, Im Hensberg 1, 58300 Wetter. Die Gesellschafterversammlung vom 29.11.2021 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Zweck und Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Weiterhin wurde § 8 (Auflösung der Gesellschaft) neu hinzugefügt. Durch die Einfügung des neuen § 8 ändert sich dementsprechend die Bezifferung der nachfolgenden Paragraphen, so dass § 8 zu § 9, § 9 zu § 10 des Gesellschaftsvertrages wird. 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Hilfe für Behinderte, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, des Wohlfahrtwesens sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. 2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch planmäßiges Zusammenwirken im Sinne des § 57 Abs. 3 AO mit den nachfolgenden Körperschaften: - Evangelische Stiftung Volmarstein - Evangelisches Krankenhaus Hagen-Haspe gem. GmbH - Evangelische Krankenhaus GmbH Dortmund - IDV Integrations Dienste Volmarstein gem. GmbH - Evangelische Altenhilfe und Betreuung Haspe gem. GmbH - MZV Medizinisches Zentrum Volmarstein gem. GmbH - ADV Ambulante Dienste Volmarstein gem. GmbH - Jos-Bakker-Haus gem. GmbH -KJV Kinder- und Jugendhilfe Volmarstein gGmbH - ISV Inklusionsservice Volmarstein gGmbH - Bildungsakademie Volmarstein GmbH - Volmarstein Medical GmbH Weiterhin kann der Satzungszweck auch durch das planmäßige Zusammenwirken im Sinne des § 57 Abs. 3 AO mit anderen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigten Körperschaften sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts verwirklicht werden. Das planmäßige Zusammenwirken erfolgt durch die Erbringung von Funktions- und Unterstützungsleistungen wie zum Beispiel von kaufmännischen, technischen, infrastrukturellen, logistischen und sonstigen unterstützenden Dienstleistungen sowie der Erbringung von Assistenz- und Versorgungsleistungen und weiteren haushaltsnahen Dienstleistungen. Das planmäßige Zusammenwirken erfolgt zudem durch die Inanspruchnahme von Funktions- und Unterstützungsleistungen wie zum Beispiel Dienst- und Beratungsleistungen. 3. Der Satzungszweck wird im Sinne des § 58 Nr. 1 AO auch verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Unterstützung und Förderung anderer steuerbegünstigter Organisationen, die zumindest einen der in § 2 definierten Zwecke verfolgen. Die Zuwendung erfolgt vorbehaltlich des Nachweises der Steuerbegünstigung gemäß § 58a AO. 4. Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Sie kann auch ihrerseits als Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO für andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig werden. 5. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten, es sei denn, diese erfüllen im Übrigen selbst die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO oder sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und verwenden die Mittel zu steuerbegünstigten Zwecken. 7. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 8. Ebenso kann der Satzungszweck durch das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften im Sinne des § 57 Abs. 4 AO verwirklicht werden. Die Gesellschaft ist daher berechtigt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen, deren persönliche Haftung und Vertretung zu übernehmen, Zweigniederlassungen zu errichten sowie alle Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, die Unternehmungen der Gesellschaft zu fördern.
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