WIRTH-Ingenieure Sachverständigengesellschaft mbH, Ladenburg, Breslauer Straße 51, 68526 Ladenburg. Einzelprokura: Wirth, Sabine, geb. Artz, Ladenburg, * ‒.‒.‒‒.
WIRTH-Ingenieure Sachverständigengesellschaft mbH, Karlsruhe, Grillparzerstr. 5 b, 76185 Karlsruhe. Die Gesellschafterversammlung vom 21.12.2012 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Sitz) beschlossen. Sitz verlegt; nun: Ladenburg. Neue Geschäftsanschrift: Breslauer Straße 51, 68526 Ladenburg.
WIRTH-Ingenieure Sachverständigengesellschaft mbH, Karlsruhe, Grillparzerstr. 5 b, 76185 Karlsruhe.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 10.08.2010. Geschäftsanschrift: Grillparzerstr. 5 b, 76185 Karlsruhe. Gegenstand: Die Erbringung von Sachverständigen- und Gutachtertätigkeiten im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung (Heizungs-, Sanitär- sowie Klima- und Lüftungstechnik) für Gerichte, Unternehmen bzw. Gesellschaften und Privatpersonen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Dr.-Ing. habil Wirth, Stefan, Ladenburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Partnerschaftsgesellschaft "WIRTH-Ingenieure Sachverständigen-Partnerschaft", Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim PR 700101) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.