HRA 46441: WISAG Airport Personal Service GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main, Herriotstr. 3, 60528 Frankfurt am Main.
WISAG Airport Personal Service GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main, Kennedyallee 76, 60596 Frankfurt am Main. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Herriotstr. 3, 60528 Frankfurt am Main.
WISAG Airport Personal Service GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main, Kennedyallee 76, 60596 Frankfurt am Main. (Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Uberwachungs- und Sicherungstätigkeiten jeglicher Art zum Schutz von Leben und Eigentum im gewerblichen Sektor, insbesondere Objekt- und Personenschutz, Betrieb von Notrufzentralen Sicherheitsberatung und -schulungen, Verkehrsdienste einschließlich der dafür erforderlichen mechanischen und elektronischen Sicherheitstechnik sowie die Wahrnehmung aller hiermit zusammenhängenden und dem angegebenen Zweck dienenden sonstige Geschäfte. ). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Kennedyallee 76, 60596 Frankfurt am Main. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftende Gesellschafterin: WISAG Airport Personal Service Beteilligungs GmbH, Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 91101). Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der WISAG Airport Personal Service GmbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 41929). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.