WMG Investment Group GmbH, Berlin(Lindenstr.76, 10969 Berlin). Firma: WMG Investment Group GmbH Gegenstand: Der Erwerb, die Entwicklung und die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens, insbesondere von Grundbesitz und grundstücksgleichen Rechten. Es werden keine Tätigkeiten ausgeführt, die einer behördlichen Genehmigung bedürfen. Prokura: 1. Marweld, Boris Gregor, * ‒.‒.‒‒, Berlin; Einzelprokura mit der Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 08.02.2008 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in §§ 1 Abs. 1 (Firma), 2 (Gegenstand des Unternehmens), 3 (Stammkapital, Stammeinlagen)..
Yorckstraße 59 GmbH, Berlin(Mommsenstr. 9, 10629 Berlin). Firma: Yorckstraße 59 GmbH Sitz: Berlin Gegenstand: Die Verwaltung des gesellschaftseigenen Grundstücks Yorckstraße 59 in Berlin-Kreuzberg. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000 EUR Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer:; Walter, Marc, * ‒.‒.‒‒, Hamburg; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 20.01.2006 Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Yorckstraße 59 oHG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 37433 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 20.01.2006. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..