HRB 12494 P: WOKOM Wohn- und Kommunalbauten GmbH, Schönefeld, Lilienthalstr. 7, 12529 Schönefeld. Rechtsverhaeltnis: Aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung von Land-, Amts- und Arbeitsgerichtsbezirken und zur Änderung von Vorschriften der Gerichtsorganisation vom 19. Dezember 2011 ist nunmehr das Amtsgericht Cottbus zuständig. Die Firma wird jetzt bei dem Amtsgericht Cottbus unter HRB 9729 CB geführt. Von Amts wegen eingetragen.
WOKOM Wohn- und Kommunalbauten GmbH, Schönefeld, Lilienthalstr. 7, 12529 Schönefeld. Nicht mehr Geschäftsführer: 2. Köppe, Harald.
WOKOM Wohn- und Kommunalbauten GmbH, Schönefeld, Lilienthalstr. 7, 12529 Schönefeld. Nicht mehr Geschäftsführer: Behrend, Wolfgang.
WOKOM Wohn- und Kommunalbauten GmbH, Schönefeld, Lilienthalstr. 7, 12529 Schönefeld. Geschäftsanschrift: Lilienthalstr. 7, 12529 Schönefeld Grund- oder Stammkapital: 27.000 EUR Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23.12.2009 ist das Stammkapital auf 25.564,59 EUR umgestellt, sodann auf 26.000 EUR und zur Durchführung der Verschmelzung gemäß Verschmelzungsvertrag vom selben Tage um weitere 1.000 Euro auf 27.000 Euro unter Änderung des § 3(Stammkapital) des Gesellschaftsvertrages erhöht. Des Weiteren wurde der Gesellschaftsvertrag geändert in § 7 Absatz 3 (Gesellschafterbeschlüsse) und § 8 (Vergütung).; Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 23.12.2009 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die WOKOM Wohn-und Kommunalbauten GmbH & Co. Bauträger KG durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.