HRA 6681: WR GmbH & Co. KG, Arnsberg, Zu den Ruhrwiesen 3, 59755 Arnsberg. Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.
WR GmbH & Co. KG, Arnsberg, Zu den Ruhrwiesen 3, 59755 Arnsberg. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Liquidatoren vertreten gemeinsam. Persönlich haftender Gesellschafter und Liquidator: WR Verwaltungs GmbH, Arnsberg (Amtsgericht Arnsberg HRB 8440), einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Wellenreiter GmbH & Co. KG, Arnsberg, Neheimer Markt 7, 59755 Arnsberg. Geändert, nun: WR GmbH & Co. KG. Änderung zur Geschäftsanschrift: Zu den Ruhrwiesen 3, 59755 Arnsberg.
Wellenreiter GmbH & Co. KG, Arnsberg, Neheimer Markt 7, 59755 Arnsberg.Kommanditgesellschaft (Geschäftszweig: Die Durchführung von Eventveranstaltungen aller Art einschließlich Reiseveranstaltungen (außer der Personenbeförderung nach PBefG), insbesondere die Durchführung von Musik-, Mode- und Tanzevents, sowie die Erbringung aller damit in Zusammenhang stehender Dienstleistungen.). Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: WR Verwaltungs GmbH, Arnsberg (Arnsberg HRB 8440), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Die Wellenreiter GmbH, Arnsberg (Amtsgericht Arnsberg HRB 7974) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 23.12.2008. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.