HRA 114332: WSC Wine & Spirit Company GmbH & Co. KG, Ostrau, Ringstraße 2, 04749 Ostrau. Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 01.04.2022, AZ: 67h IN 42/22, ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 161 Abs. 2 HGB, § 143 Abs. 1 HGB.
HRA 114332: SKO AG & Co. KG, Ostrau, Ringstraße 2, 04749 Ostrau. Die Firma ist geändert. Neue Firma: WSC Wine & Spirit Company GmbH & Co. KG. Durch formwechselnde Umwandlung nun Persönlich haftender Gesellschafter: Verwaltung Tophi Warenhandel GmbH, Ostrau (Amtsgericht Chemnitz HRB 31310), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRA 114332: SKO GmbH & Co. KG, Ostrau, Ringstraße 2, 04749 Ostrau. Die Firma ist geändert. Neue Firma: SKO AG & Co. KG. Durch Verschmelzung nun Persönlich haftender Gesellschafter: Verwaltung Tophi Warenhandel Aktiengesellschaft, Ostrau (Amtsgericht Chemnitz HRB 26939), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Vorstandsmitglieder des persönlich haftenden Gesellschafters sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die ANVERMO AG & Co. KG mit dem Sitz in Ostrau (Amtsgericht Chemnitz HRA 114038) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 19.10.2015 und des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft vom selben Tag sowie des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom selben Tag mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.