WVD-Werbe- und Verpackungsdienst Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Sinsheim (Elsenz), Kleines Feldlein 1, 74889 Sinsheim. Die Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist am 18.08.2011 erfolgt. Gemäß § 19 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Das Registerblatt ist geschlossen.
WVD-Werbe- und Verpackungsdienst Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Sinsheim (Elsenz), Kleines Feldlein 1, 74889 Sinsheim. Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 29.07.2011 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 29.07.2011 mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "WVD Services GmbH", Sinsheim (Amtsgericht Mannheim HRB 707499) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
WVD-Werbe- und Verpackungsdienst Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Sinsheim (Elsenz), Kleines Feldlein 1, 74889 Sinsheim.Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen ergänzt als Geschäftsanschrift: Kleines Feldlein 1, 74889 Sinsheim. Der zwischen der Gesellschaft und der "BFR Service GmbH", Sinsheim (Amtsgericht Mannheim HRB 341873) am 23.04.2004 mit Änderung vom 24.05.2004 abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag ist durch Beschluss vom 28.07.2009 mit Wirkung zum 31.12.2009 aufgehoben worden. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihm melden.