Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift und
empfangsberechtigte Person der
Europäischen Genossenschaft,
Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Nachschusspflicht,
Mindestkapital; Grundkapital der
Europäischen Genossenschaft |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand; Leitungsorgan oder
geschäftsführende Direktoren der
Europäischen Genossenschaft;
Vertretungsberechtigte und besondere
Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
5 |
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b)
Bestellt als
Vorstand:
Schmidt, Siegfried Bernd, Obersulm,
* ‒.‒.‒‒
Nicht mehr
Vorstand:
Stein, Jochen, Eberstadt, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
18.07.2024
Lay |
GnR 720020:WVG Wein-Vertriebs-Gesellschaft eG, Eberstadt (Rosenstr. 52, 74235 Erlenbach). Die Generalversammlung vom 14.08.2014 hat die Änderung der Satzung in § 1 Abs. 3 (Sitz) beschlossen. Sitz verlegt; nun: Erlenbach.
WVG Weingärtner-Vertriebs-Gesellschaft eG, Weinsberg (Lennacher Straße 25, 74246 Eberstadt). Die Generalversammlung vom 17.04.2012 hat die Neufassung der Satzung beschlossen. Firma geändert; nun: WVG Wein-Vertriebs-Gesellschaft eG. Sitz verlegt; nun: Eberstadt. Nachschusspflicht geändert; nun: Keine Nachschusspflicht. Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Der Vorstand besteht aus zwei Personen, jeweils einzelvertretungsberechtigt und der Befugnis im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Nicht mehr Vorstand: Bender, Werner, Erlenbach, * ‒.‒.‒‒; Keppler, Martin, Löwenstein, * ‒.‒.‒‒.Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Die Verpflichtung der Genossen, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, wurde aufgehoben. Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.
WVG Weingärtner-Vertriebs-Gesellschaft eG, Weinsberg, (Sulmstr. 7, 74189 Weinsberg).Bestellt als Vorstand: Stein, Jochen, Eberstadt, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis, im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Vorstand: Wolf, Hartmut, Eberstadt, * ‒.‒.‒‒.
WVG Weingärtner-Vertriebs-Gesellschaft eG, Weinsberg, (Sulmstr. 7, 74189 Weinsberg).Genossenschaft. Satzung vom 10.06.2009. Gegenstand: a) Ein- und Verkauf von Erzeugnissen aus Trauben b) Ein- und Verkauf von Hilfs- und Betriebsstoffen für den Weinan- und Ausbau c) Herstellung und Abfüllung von Erzeugnissen aus Trauben d) die Übernahme von Dienstleistungen zur Förderung des Geschäftsbetriebs der Mitglieder, insbesondere in den Bereichen Marketing und Vertrieb sowie Logistik e) die Übernahme von Tätigkeiten im Bereich des Rechnungswesens, der Organisation und der Verwaltung f) Erwerb und Veräußerung sowie Verwaltung von Grundstücken die zur Traubenerzeugung zugelassen sind. Nachschusspflicht: Die Nachschusspflicht ist auf die Haftsumme beschränkt. Für den ersten Geschäftsanteil besteht eine Haftsumme in Höhe von 100,00 EUR. Durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen tritt eine Erhöhung der Haftsumme nicht ein. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeweils zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und ein Prokurist vertreten gemeinsam. Vorstand: Bender, Werner, Erlenbach, * ‒.‒.‒‒; Freyer, Otto, Löwenstein, * ‒.‒.‒‒; Keppler, Martin, Löwenstein, * ‒.‒.‒‒; Wolf, Hartmut, Eberstadt, * ‒.‒.‒‒, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Genossenschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "WVG Weingärtner-Vertriebs-Gesellschaft mbH", Eberstadt (Amtsgericht Stuttgart HRB 106091) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.