HRB 352372: Walter Möck GmbH, Sonnenbühl, In der Schmiede 1, 72820 Sonnenbühl. Von Amts wegen vermerkt gem. § 384 Abs. 2 FamFG: Prokura erloschen gem. § 117 Abs. 1 InsO: Betz, Toni, Sonnenbühl, * ‒.‒.‒‒; Homburger, Simone, geb. Möck, Sonnenbühl, * ‒.‒.‒‒; Möck, Margarethe, geb. Binder, Sonnenbühl. Durch Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 01.04.2021 (25 IN 8/21) wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eigenverwaltung durch den Schuldner ist angeordnet. Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Amtsgericht Tübingen, 25 IN 8/21) aufgelöst. Gemäß § 60 Abs. 1 GmbHG i.V. § 65 Abs. 1 GmbHG von Amts wegen eingetragen.
HRB 352372: Walter Möck GmbH, Sonnenbühl, In der Schmiede 1, 72820 Sonnenbühl. Die Gesellschafterversammlung vom 08.03.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Gegenstand geändert; nun: Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Maschinen und Werkzeugen für die Metallbearbeitung und dem dazugehörigen Zubehör sowie Handel von Werkzeugen und Maschinen. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Betz, Toni, Sonnenbühl, * ‒.‒.‒‒.
Walter Möck GmbH, Sonnenbühl, In der Schmiede 1, 72820 Sonnenbühl. Prokura erloschen: Widmann, Robert, Engstingen, * ‒.‒.‒‒.
Walter Möck GmbH, Sonnenbühl, In der Schmiede 1, 72820 Sonnenbühl. Nicht mehr Geschäftsführer: Möck, Walter, Mechanikermeister, Sonnenbühl.
Walter Möck GmbH, Sonnenbühl, In der Schmiede 1, 72820 Sonnenbühl.Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 08.12.2009 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 08.12.2009 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Südspan Präzisionswerkzeuge GmbH", Sonnenbühl (Amtsgericht Stuttgart HRB 351628) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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