HRB 25701 P: Wardow GmbH, Wustermark, Magdeburger Straße 5, 14641 Wustermark. Inländische Geschäftsanschrift: Magdeburger Straße 5, 14641 Wustermark
HRB 25701 P: Wardow GmbH, Wustermark, Nauener Straße 3, 14641 Wustermark. Inländische Geschäftsanschrift: Nauener Straße 3, 14641 Wustermark
HRB 25701 P: Wardow GmbH, Wustermark, Nauener Straße 1, 14641 Wustermark. Inländische Geschäftsanschrift: Nauener Straße 1, 14641 Wustermark; Gegenstand: Der erlaubnis- und genehmigungsfreie Handel mit Waren verschiedener Art, insbedsondere Bekleidung, Lederwaren und Schuhen. Kapital: 25.000 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: Wardow, Danny, * ‒.‒.‒‒, Potsdam OT Neu Fahrland; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 21.09.2012 mit Änderung vom 17.10.2012; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens "Wardow e.K" mit Sitz in Wustermark (Amtsgericht Potsdam HRA 5690 P). Die Ausgleiderung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird