HRB 11891: Warmbold Altenheimbetriebe GmbH, Nickenich, Kolpingstraße 17a, 56645 Nickenich. Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist gelöscht. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRB 11891: Warmbold Altenheimbetriebe GmbH, Nickenich, Kolpingstraße 17a, 56645 Nickenich. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist ein Liquidator bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, vertreten diese die Gesellschaft gemeinsam. Nicht mehr Geschäftsführer: Warmbold, Otto, Nickenich, * ‒.‒.‒‒. Nunmehr bestellt als Liquidator: Warmbold, Otto, Nickenich, * ‒.‒.‒‒.
Warmbold Altenheimbetriebe GmbH, Nickenich, Kolpingstr. 17 a, 56645 Nickenich.Die Gesellschafterversammlung vom 22.03.2010 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 26.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der AVG Altenheim-Verwaltungsgesellschaft mbH, Nickenich (AG Koblenz HRB 11943 beschlossen. Geschäftsanschrift: Kolpingstraße 17a, 56645 Nickenich. Neues Stammkapital: 52.000,00 EUR. Geburtsdatum ergänzt: Geschäftsführer: Warmbold, Otto, Nickenich, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.03.2010 mit Ergänzung vom 06.05.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.03.2010 und vom 18.06.2010 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 22.03.2010 und vom 18.06.2010 mit der AVG Altenheim-Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Nickenich (AG Koblenz HRB 11943) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.