HRB 187713: MunichDent GmbH, München, Gollierstr. 70 d, 80339 München. Die Gesellschaft hat am 27.10.2020 den Entwurf eines Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung mit der DROS Concept Limited, Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs/Private Company Limited by Shares, mit dem Sitz in Birmingham / Vereinigtes Königreich (Registrar of Companies for England and Wales in Cardiff, UK, Company No. 6149380) eingereicht. Hinweis auf Modalitäten für Ausübung von Rechten der Gläubiger und Minderheitsgesellschafter:Gemäß § 122a Abs. 2 i. V. m. § 22 UmwG ist den Gläubigern der beteiligten Rechtsträger Sicherheit zu leisten, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Dieser Anspruch auf Sicherheit steht den Gläubigern aber nicht zu, soweit sie Befriedigung verlangen können. Ein Recht auf Sicherheitsleistung gem. § 122j Abs. 1 UmwG besteht nicht, da die übernehmende Gesellschaft dem deutschen Recht unterliegt. Im Verschmelzungsplan ist keine Gegenleistung für die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft vorgesehen. Sämtliche Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft werden im Rahmen der Zustimmungsbeschlüsse gem. § 54 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf die Gewährung von Geschäftsanteilen durch die übernehmende Gesellschaft sowie auf eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses verzichten. Es ist nicht vorgesehen, dass die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft gem. § 122h Abs. 1 UmwG einer Geltung der §§ 14 Abs. 2, 15 UmwG ausdrücklich zustimmen. Gem. § 122h Abs. 2 UmwG gilt § 15 UmwG auch für Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft, wenn deutsche Gerichte für die Durchführung eines Verfahrens nach dem Recht des Staates der übertragenden Gesellschaft zur Kontrolle und Änderung des Umtauschverhältnisses der Anteile international zuständig sind. Danach kann jeder Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen, wenn das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen oder die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für den Anteil oder die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger ist. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt. Eine Pflicht gem. § 122i Abs. 1 UmwG zur Aufnahme eines Erwerbsangebotes für Gesellschaftsanteile der übertragenden Gesellschaft gegen angemessene Barabfindung besteht nicht, da die aufnehmende Gesellschaft deutschem Recht unterliegt. Vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter können kostenlos unter folgender Anschrift eingeholt werden: MunichDent GmbH, Gollierstr. 70d, 80339 München, Deutschland.
80339 München
Keine frühere Adresse vorhanden
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: b: 25.000,00 EUR - 49.999,99 EUR
Branche: 7 im Vollprofil enthalten
Amtsgericht: München
Rechtsform: GmbH