Weiß-Kabeltechnik GmbH, Wittmund, Industriestraße 4, 26409 Wittmund. Nicht mehr Geschäftsführer: Weise, Bernd, Jever, * ‒.‒.‒‒.
Weiß-Kabeltechnik GmbH, Wittmund, Industriestraße 8, 26409 Wittmund. Die Gesellschafterversammlung vom 15.06.2011 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in Ziffer 1.2 (Firma, Sitz) beschlossen. Geschäftsanschrift: Industriestraße 4, 26409 Wittmund. Bestellt als Geschäftsführer: Weise, Bernd, Jever, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt.
Weiß-Kabeltechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wittmund, Industriestraße 8, 26409 Wittmund.Die Gesellschafterversammlung vom 23.02.2010 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Die Gesellschafterversammlung vom 15.04.2010 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages zu Ziffer 4. 2 beschlossen. Neue Firma: Weiß-Kabeltechnik GmbH. Geschäftsanschrift: Industriestraße 8, 26409 Wittmund. Geschäftsführer: Zander, Hans, Wittmund, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Weiß-Kabeltechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wittmund (Industriestr. 8, 26409 Wittmund). Bestellt als Geschäftsführer: Bruns, Grete, Blomberg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt.
Weiß-Kabeltechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wittmund (Industriestr. 6, 26409 Wittmund). Die Gesellschafterversammlung vom 07.03.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 26.000,00 EUR auf 52.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der Bruns & Co. GmbH mit Sitz in Wittmund (Amtsgericht Aurich HRB 1430) beschlossen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 07.03.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 07.03.2007 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 07.03.2007 mit der Bruns & Co. GmbH mit Sitz in Wittmund (Amtsgericht Aurich HRB 1430) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
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