HRB 719049: Wein und zum Wein GmbH, Radolfzell am Bodensee, Höllstraße 15, 78315 Radolfzell am Bodensee. Die Gesellschafterversammlung vom 08.05.2019 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Stammkapital und Gesellschafter) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zum Zwecke der Verschmelzung mit "DER BAUM Limited", Birmingham / Vereinigtes Königreich (Companies House Cardiff 05888679), um 100,00 EUR auf 25.100,00 EUR erhöht. Stammkapital nun: 25.100,00 EUR.
HRB 719049: Wein und zum Wein GmbH, Radolfzell am Bodensee, Höllstraße 15, 78315 Radolfzell am Bodensee. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsplans vom 30.01.2019 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 26.04.2019 bzw. 08.05.2019, die "DER BAUM Limited", Birmingham / Vereinigtes Königreich (Companies House Cardiff 05888679) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 719049: Wein und zum Wein GmbH, Radolfzell am Bodensee, Höllstraße 15, 78315 Radolfzell am Bodensee. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Die Gesellschaft hat am 24.01.2019 den Entwurf des Verschmelzungsplans mit der DER BAUM Limited, Birmingham B18 6EW/England, eingetragen im Registrar of Companies for England and Wales, Cardiff, unter Company No. 05888679 05888679, zum Handelsregister eingereicht.1. An der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind beteiligt (§ 122 d Satz 2 Nr. 2, 3 UmwG):a) Die DER BAUM Limited, eine englische Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Birmingham B18 6EW/England, eingetragen im Registrar of Companies for England and Wales, Cardiff, Company No. 05888679, als übertragende Gesellschaft, sowieb) die Wein und zum Wein GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Radolfzell am Bodensee, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg i. Br. unter HRB 719049, als übernehmende Gesellschaft.2. Den Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern der beteiligten Gesellschaften stehen hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verschmelzung die folgenden Rechte zu (§ 122 d Satz 2 Nr. 4 UmwG):a) Gläubigerrechte nach deutschem Recht:Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft (Wein und zum Wein GmbH)können gemäß § 122 a Abs. 2 i.V.m. § 22 UmwG Sicherheitsleistung verlangen,wenn sie binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung derVerschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg i. Br. IhrenAnspruch nach Grund und Höhe schriftlich gegenüber der Wein und zum GmbH unter deren Geschäftsanschrift in 78315 Radolfzell am Bodensee, Höllstraße 15, geltend machen, vorausgesetzt, sie können nicht Befriedigung verlangen, undvorausgesetzt, sie können glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung dieErfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Es ist unerheblich, ob der Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Vertrag oder Gesetz beruht. Allerdings muss es sich um einen obligatorischen Anspruch handeln. Dingliche Ansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 22UmwG, da der Gegenstand des dinglichen Rechts eine ausreichende Sicherheitdarstellt. Anspruchsinhalt muss nicht notwendig ein Geldbetrag sein. JeglicherVermögenswert, z. B. die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung, ist ausreichend, da auch insoweit ein Sicherheitsbedürfnis im Hinblick auf einen später gegebenenfalls daraus resultierenden Schadensersatzanspruch besteht. Gläubigem, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigungaus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, nicht zu. Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser in einer Weise zu beschreiben, dass seitens der Gesellschaft eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden Wein und zum Wein GmbH kommt eine Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht.b) Gläubigerrechte nach englischem Recht:Jeder Gläubiger der übertragenden Gesellschaft (DER BAUM Limited) kann gemäß Reg. 11 und 14 The Companies (Cross-Border Mergers) Regulations 2007 (im Folgenden kurz CCBMR) die Einberufung einer Gläubigerversammlung (meeting of creditors) verlangen, von deren Zustimmung die Durchführung der Verschmelzung dann abhängig ist (vgl. Reg. 14 CCBMR). Hierzu hat er dieses Verlangen gegenüber dem High Court, London, geltend zu machen. Sofern der High Court auf dieser Grundlage eine Gläubigerversammlung einberuft, bedarf der Verschmelzungsplan der Zustimmung von 75 % der Gläubiger. Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wert seiner Forderungen im Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als die jeweiligen Gläubigerin der Gläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertreter mitstimmen.c) Rechte der Minderheitsgesellschafter:Die Minderheitsgesellschafter der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft sind über die Verschmelzung zu informieren in Form der Mindestangaben im Verschmelzungsplan sowie der Verschmelzungsprüfung und haben ein Mitentscheidungsrecht, das in Form des Verschmelzungsbeschlusses jeder beteiligten Gesellschaft umgesetzt wird. Nach englischem Recht bestehen keine darüber hinausgehenden Vorschriften zum Schutz von Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft, die der grenzüberschreitenden Verschmelzung nicht zugestimmt haben, insbesondere sieht das englische Recht kein Verfahren zu Abfindung von Minderheitsgesellschaftern vor. Nähere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der vorgenannten Gläubigerrechte können jederzeit bei der Wein und zum Wein GmbH, Herrn Thomas Baum, unter der Geschäftsadresse in 78315 Radolfzell am Bodensee, Höllstraße 15, kostenlos angefordert werden.
HRB 719049: Wein und zum Wein GmbH, Radolfzell am Bodensee, Höllstraße 15, 78315 Radolfzell am Bodensee. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 06.12.2018. Geschäftsanschrift: Höllstraße 15, 78315 Radolfzell am Bodensee. Gegenstand: Der Betrieb einer Weinstube, Dienstleistungen einer Weinstube, Handel mit Wein, Sekt und Spirituosen, direkt oder Online. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten sie gemeinsam. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Baum, Thomas Othmar, Radolfzell am Bodensee, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.