PR 20020: Katthagen & Weis Steuerberater in Partnerschaft mbB, Wörrstadt (Am Pfädchen 2E, 55286 Wörrstadt). Neuer Name: Weis & Bloch Steuerberater in Partnerschaft mbB. Eingetreten als Partner: Bloch, Peter, Steuerberater, Guntersblum, * ‒.‒.‒‒. Ausgeschieden: Partner: Katthagen, Beate, Steuerberaterin, Wendelsheim, * ‒.‒.‒‒.
Katthagen & Weis Steuerberater in Partnerschaft, Wörrstadt (Am Pfädchen 2, 55286 Wörrstadt). Neuer Name: Katthagen & Weis Steuerberater in Partnerschaft mbB.
Krahnke & Katthagen Steuerberater in Partnerschaft, Wörrstadt (Julius-Cäsar-Str. 11, 55286 Wörrstadt). Neuer Name: Katthagen & Weis Steuerberater in Partnerschaft. Neuer Gegenstand: Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit zu vereinbarenden Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.s. des § 57Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Ausgeschieden: Partner: Krahnke, Karl Walter, Steuerberater, Partenheim, * ‒.‒.‒‒. Neu eingetreten : Partner: Weis, Frank, Steuerberater, Gau-Bickelheim, * ‒.‒.‒‒.
Krahnke & Katthagen Steuerberater in Partnerschaft, Wörrstadt (Julius-Cäsar-Str. 11, 55286 Wörrstadt). Partnerschaft. die steuerberatende Tätigkeit in gemeinschaftlicher Berufsausübung als Steuerberater im Rahmen des berufsrechtlich zulässigen Umfangs. Jeder Partner vertritt einzeln. Partner: Katthagen, Beate, Steuerberaterin, Wendelsheim, * ‒.‒.‒‒; Krahnke, Karl Walter, Steuerberater, Partenheim, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Krahnke & Katthagen Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Sitz in Wörrstadt ( AG Mainz HRB 32609).Den Gläubigern der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnensechs Monatennach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Rechts steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.