Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
9 |
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b)
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach
Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 12.03.2025 sowie
der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen
vom selben Tag mit der TW Wochenspiegel Verwaltungs-GmbH
mit Sitz in Monschau (Amtsgericht Aachen HRB 9117)
verschmolzen.
c)
Nach Erhöhung der Haftsumme um 900,00 EUR nunmehr:
Kommanditist:
WM-Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH & Co.
Kommanditgesellschaft, Monschau (Amtsgericht Aachen HRA
4842), Haftsumme: 51.000,00 EUR. |
a)
10.04.2025
Rößeler |
HRA 4824: Weiss-Verlag GmbH & Co. KG, Monschau, Hans-Georg-Weiss-Straße 7, 52156 Monschau. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 14.12.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 14.12.2021 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 14.12.2021 mit der WOCHENPOST AWV Anzeigen-, Werbe- und Verlagsgesellschaft mbH mit Sitz in Monschau (Amtsgericht Aachen HRB 23485) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRA 4824: Weiss-Verlag GmbH & Co. KG, Monschau, Hans-Georg-Weiss-Straße 7, 52156 Monschau. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 12.07.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom selben Tage und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tage mit der Wochenspiegel Verlag Mayen Verwaltungs-GmbH mit Sitz in Mayen (Amtsgericht Koblenz HRB 15624) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRA 4824: Weiss-Verlag GmbH & Co. KG, Monschau, Hans-Georg-Weiss-Straße 7, 52156 Monschau. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Wochenspiegel Verlag Mayen Verwaltungs-GmbH, Mayen (Amtsgericht Koblenz HRB 15624).
HRA 4824: Weiss-Verlag GmbH & Co. KG, Monschau, Hans-Georg-Weiss-Straße 7, 52156 Monschau. Persönlich haftender Gesellschafter: Wochenspiegel Verlag Mayen Verwaltungs-GmbH, Mayen (Amtsgericht Koblenz HRB 15624). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.08.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom selben Tage und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tage mit der Wochenspiegel Verlag Mayen GmbH & Co. KG mit Sitz in Mayen (Amtsgericht Koblenz HRA 13408) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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