Wepa Papierfabrik Mainz GmbH & Co. KG, Mainz, Gassnerallee 45-47, 55120 Mainz. Durch Verschmelzung auf die alleinige Kommanditistin Wepa Hygieneprodukte GmbH mit Sitz in Arnsberg (Amtsgericht Arnsberg HRB 9280) ausgeschieden als persönlich haftender Gesellschafter: Wepa Mainz Verwaltungs GmbH, Mainz (Amtsgericht Mainz HRB 40321). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen. Das Registerblatt ist geschlossen.
Wepa Mainz Verwaltungs GmbH, Mainz, Gassnerallee 45-47, 55120 Mainz.Nicht mehr Geschäftsführer: Krengel, Martin, Arnsberg, * ‒.‒.‒‒.
Wepa Mainz Verwaltungs GmbH, Mainz, Gassnerallee 45-47, 55120 Mainz.Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Wepa Hygieneprodukte GmbH, Arnsberg (Amtsgericht Arnsberg HRB 9280) am 06.10.2010 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Das Registerblatt ist geschlossen.
Wepa Mainz Verwaltungs GmbH, Mainz, Gassnerallee 45-47, 55120 Mainz.Bestellt als Geschäftsführer: Krengel, Martin, Arnsberg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Wepa Mainz Verwaltungs GmbH, Mainz, Gassnerallee 45-47, 55120 Mainz.Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 30.08.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 30.08.2010 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 30.08.2010 mit der Wepa Hygieneprodukte GmbH mit Sitz in Arnsberg (Amtsgericht Arnsberg HRB 9280) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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